Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Personalbereitstellungen im Sinne des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes durch die Firma SLS Personalservice,
mit Sitz in 4400 Steyr, Franz-Paulmayr Straße 12.
§ 1. SLS Personalservice (= Überlasser) stellt dem Auftraggeber (=Beschäftiger) ausschließlich unter Anerkennung und Anwendung dieser Geschäftsbedingungen einen (oder mehrere) Arbeitnehmer (= überlassene Arbeitskraft) zur Verfügung.
§ 2. Die Personalbereitstellung durch Fa. SLS und die Beschäftigung des überlassenen Personals durch den Auftraggeber erfolgt unter Berücksichtigung der gültigen gesetzlichen Regelungen, insbesondere unter Beachtung des Arbeitskräfteüberlassungs- gesetzes (AÜG), BGBl. Nr. 196 vom 23.03.1988.
§ 3. Der Beschäftiger stellt das zur Auftragserfüllung notwendige Werkzeug und allfällige Schutzbekleidung zur Verfügung. Der Beschäftiger hat nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und der ArbeitnehmerInnenschutzverordnung, insbesondere die Fürsorgepflicht, für das Leben, die Gesundheit, Eigentum, Ehre oder Sittlichkeit und die Einhaltung des Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetzes des überlassenen Personals zu sorgen. Abweichungen sind dem Überlasser unverzüglich bekannt zu geben.
§ 4. Der Auftraggeber als Beschäftiger übernimmt die alleinige Haftung für gesetzwidrige Beschäftigung der von Fa. SLS überlassenen Arbeitskräfte. Der Auftraggeber hält Fa. SLS für alle Schäden, insbesondere auch Strafen, die aufgrund der gesetzwidrigen Beschäftigung der überlassenen Arbeitskraft entstehen, schad- und klaglos.
§ 5. Fa. SLS haftet nicht für Schäden und/oder Folgeschäden, die von seinem dem Auftraggeber beigestellten Personal verursacht werden, da dieses Personal der Dienstaufsicht des Auftraggebers untersteht. Allfällige sonstige Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegen Fa. SLS aufgrund leichter oder grober Fahrlässigkeit, sind ausgeschlossen.
§ 6. Die Normalarbeitszeit des von Fa. SLS beigestellten Personals beträgt 38,5 Stunden/Woche, in Betrieben mit kollektiv-vertraglich oder sonst generell verkürzter Arbeitszeit gilt auch für das SLS-Personal die in diesem Betrieb geltende Arbeitszeit.
§ 7. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der von den überlassenen Arbeitskräften geleisteten Arbeitsstunden und zwar unabhängig vom Erfolg dieser Leistung. Für die Berechnung von Überstunden gelten die beim Beschäftiger für sein Stammpersonal gültigen Regelungen.
§ 8. Von der Fa. SLS entliehene Arbeitskräfte sind in keinem Fall inkassoberechtigt.
§ 9. Der Auftraggeber sichert zu, dass keiner seiner Betriebe von Streik oder Aussperrung betroffen ist und dass durch Überlassung der Arbeitskräfte für die Arbeitnehmer im Betrieb des Auftraggebers keine Beeinträchtigungen bzw. Gefährdungen iSd § 2 Abs. 3 AÜG bewirkt werden.
§ 10. Gesetzliche und kollektivvertragliche Änderungen werden auf den Stundensatz angepasst.
§ 11. Sofern nicht die jeweilige Einsatzdauer des Personals von vornherein zeitlich befristet ist, wird der Beschäftiger das Beschäftigungsende mindestens 7 Tage zuvor anzeigen.
§ 12. Die Fakturierung erfolgt grundsätzlich 14-tägig und das Zahlungsziel wird mit 14 Tagen netto, Verzugszinsen im Ausmaß von 10 % p.a. ausdrücklich vereinbart, sofern keine davon abweichende schriftliche Vereinbarungen erfolgen. Bestreitungen des vom Überlasser verrechneten Leistungsumfangs, insbesondere der verrechneten Stundenanzahl, sind nur innerhalb von 14 Tagen mittels eingeschriebenen Briefes zulässig, wobei hierbei auf den Tag der Postaufgabe abzustellen ist. Nach Ablauf dieser Frist gilt der verrechnete Leistungsumfang ausdrücklich als anerkannt.
§ 13. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der Vereinbarung und ihrer Bestandteile - insbesondere dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen - beeinträchtigen die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt. Für die gesamte Rechtsbeziehung zwischen Auftraggeber und Überlasser gilt Österreichisches Recht.
§ 14. Gegen Ansprüche auf Bezahlung des Überlassungshonorars sowie sonstiger Ansprüche von Fa. SLS gegen den Auftraggeber, ist die Aufrechnung allfälliger Gegenforderungen ebenso wie die gänzliche oder teilweise Zurückbehaltung des Überlassungshonorars durch den Auftraggeber ausgeschlossen.
§ 15. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die überlassenen Arbeitskräfte weder selbst noch durch ein verbundenes Unternehmen entweder abzuwerben oder die verliehenen Arbeitskräfte vor Ablauf des vereinbarten Zeitraumes im Rahmen von Dienst- oder Werkverträgen zu beschäftigen. Im Falle von Zuwiderhandlungen wird pro Arbeitnehmer eine Konventionalstrafe in der Höhe von drei Bruttogehältern vereinbart.
§ 16. Für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist der Gerichtsstand Steyr.
§ 17. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
Stand 1. Mai 2007